In den vergangenen Tagen haben sich zahlreiche Kolleginnen und Kollegen und der Personalrat über unerträgliche Hitze in den Büros beschwert. Man könnte die Arbeitszeit auf den Zeitraum 5:30 Uhr bis 13:00 Uhr verlagern. Dadurch hätten die Beschäftigten die Möglichkeit, den höchsten Tagestemperaturen auszuweichen. Über Homeoffice-Tätigkeit kann die Funktionsarbeitszeit (9:00 – 15:00 Uhr) weiterhin abgedeckt werden. Durch die Maßnahme entstehende Minusstunden wären zeitnah auszugleichen. Diese Maßnahme ist kostenneutral und kann schnell umgesetzt werden. Nach § 4 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber die Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird. Für die nächsten Tage sind weiterhin hochsommerliche Temperaturen vorhergesagt worden. Man könnte die Büros auch mit mobilen Klimageräten ausstatten. Das hat den Vorteil, dass sie das Problem dauerhaft und nicht nur temporär lösen würde. Die Kosten für ein mobiles Klimagerät belaufen sich auf etwa 500 Euro. Würde man alle betroffenen Büros mit Geräten ausstatten, müsste man mit Kosten von etwa 20.000 Euro rechnen. Die Stromversorgung des Hauses ist für den Betrieb von so vielen Klimageräten aktuell nicht ausgelegt. Eine kurzfristige Umsetzung dieser Maßnahme scheidet also aus. Aufgrund der arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen besteht unverzüglicher Handlungsbedarf. Messungen haben ergeben, dass die Raumtemperatur in 43 Büros über 30 Grad Celsius lag. Man könnte die betroffenen Büros in den frühen Morgenstunden lüften. Dafür müsste der externe Wachdienst beauftragt werden, da die Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter mit anderen Tätigkeiten voll ausgelastet sind. Der Aufwand wäre vergleichsweise gering. Dies würde Kosten von etwa 200 Euro/Tag verursachen. Laut Auskunft des Wachdiensts benötigt diese Maßnahme eine Vorlaufzeit von zwei Werktagen nach Beauftragung. Es wurden zudem sechs Mitarbeitende gemeldet, die aufgrund der hohen Temperaturen einen Kreislaufzusammenbruch hatten. Der Arbeitgeber muss gemäß den Vorgaben der Arbeitsstättenregel (ASR A3.5 Raumtemperatur) ab 30 Grad Celsius Raumtemperatur Maßnahmen ergreifen, um die Beanspruchung der Beschäftigten durch zu hohe Temperaturen bei der Arbeit zu reduzieren.
